Rechtsberatung vom Rechtsanwalt Osnabrück zu COVID-19 / Corona

Krise durch das Corona-Virus. Nutzen Sie jetzt den richtigen Handlungsspielraum

Das Corona-Virus ist eine ernsthafte Herausforderung für die Gesellschaft. Nicht nur bei den Bürgerinnen und Bürgern in Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück wächst die Sorge, auch bei Firmen ist sie spürbar. Seriös kann niemand die Tragweite und die konjunkturelle Entwicklung beschreiben. Allerdings sind die Auswirkungen aufgrund der Maßnahmen der Bundesregierung in einigen Industrien wie dem Tourismus, Handel oder der Dienstleistungsbranche sichtbar. Durch gestörte Lieferketten wird die hiesige Produktion bereits jetzt gestört. Mit  Sofortmaßnahmen möchte die Bundesregierung wird auf die konjunkturelle Entwicklung durch das Corona-Virus reagieren und die lokale Wirtschaft wieder auf den Wachstumspfad zurückzuführen.

Was müssen Sie jetzt tun, um Ihr Unternehmen zu schützen?

Für jedes Unternehmen stellen sich mögliche Bedrohungen und deren Konsequenzen anders dar. Diese Bedrohungen gilt es zu erkennen und in Szenarien darzustellen. Antworten auf Fragen, wie „Reicht die Liquidität?“ und „Welche Haftungsrisiken können für die Geschäftsführer damit verbunden sein?“, müssen gefunden werden.

  • Kurzabeitergeld: Es ist geplant, dass bei Schwierigkeiten im Betrieb Kurzarbeit angemeldet werden kann. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung musste bisher der Arbeitgeber tragen. Dies soll entfallen und das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer gelten. Die Unterstützung durch das Kurzarbeitergeld soll in der beschriebenen Form spätestens ab April 2020 gelten. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht  können Sie  bei allen Antragsfragen begleiten.
  • Finanzhilfen: Zur Deckung  deskurzfristigen Liquiditätsbedarfs stehen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe umfassende Finanzhilfen zur Verfügung. Im Rahmen des beschlossenen Schutzschilds für Unternehmen werden diese bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet. In unserem Ratgeber finden Sie hierzu umfassende Informationen. 
  • Steuerliche Hilfsmaßnahmen: Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen erhalten diese steuerliche Hilfen. Steuerpflichtige können mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden. Dies beinhaltet unter anderem die Stundung von Steuerzahlungen, die Anpassung von Vorauszahlungen und das aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen. 

 

Unsere Beratungsschwerpunkte

  • Arbeitsrecht: Vollumfängliche Beratung und Vertretung für Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrecht während und nach der Krise. Zum Beispiel Kurzarbeitergeld.
  • Vertrags-Check: Rechtliche Begleitung der laufenden Vertragsbeziehung mit Kunden und Lieferanten und die Durchsetzung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren
  • Beratung der Geschäftsführung: Vermeidung/Reduzierung von Haftungsrisiken und von strafrechtlichen Risiken, die Abwehr von Haftungsansprüchen 
  • Beratung bei einer Unternehmensinsolvenz:  Wir vertreten Geschäftsführer, Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner, auch gegenüber Insolvenzverwaltern.
  • Mietrecht: Viele Mieter haben deshalb ihrem Vermieter Mietminderungen angekündigt. Zu Recht? Wir beraten Mieter und Vermieter zur aktuellen Situation. Mehr in unserem Leitartikel

Kurzfristige Einnahmestrategien für Einzelhändler

Das Coronavirus wurde zu einer globalen Pandemie erklärt und hat beispiellose Auswirkungen auf den Einzelnen und unsere Wirtschaft im Allgemeinen. Da eine Vielzahl der "nicht-essentiellen" Einzelhändlern gezwungen ist, ihre Türen zu schließen, um die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, ist eine der größten Sorgen die Frage, wie man die Einnahmeausfälle in den Geschäften ausgleichen kannn. Im Folgenden stellen wir eine Liste von Ressourcen und Ratschlägen unserer internen Experten und Partner vor, die den Einzelhändlern sofortige Maßnahmen zur Minderung von Liquiditätsengpässen, zur Reaktion auf Umsatzrückgänge und zur Umschichtung von Ausgaben für digitales Marketing aufzeigen

  • Geschenkkarten anbieten: Geschenkkarten bieten eine sofortige Zufuhr von Bargeld und gewährleisten (in den meisten Fällen), dass ein Kunde auch zukünftig Ihr Geschäft besucht. Für Unternehmen mit besonders niedrigen Margen können Geschenkkarten helfen, sich bis zum Ende der Krise über Wasser zu halten. 
  • Rabatt auf weniger gut laufende Produkte: Das Hauptziel von Einzelhändlern ist es, kurzfristig (4-6 Wochen) sicherzustellen, dass sie nicht auf liquiden Mitteln sitzen, die im Lager oder auf ungenutzten Beständen liegen. Selbst gut geführte Unternehmen können 20-30 % des Lagerbestands als totes Inventar haben, daher ist es jetzt an der Zeit, sich damit auseinanderzusetzen.
  • Strategie für Vorbestellungen: Kunden verstehen, dass dies eine besonders schwierige Zeit für die lokalen Einzelhändler ist. Ein Ansatz besteht darin, die Kunden zu bitten, beliebte Produkte vorzubestellen - entweder durch die Tätigung einer Anzahlung oder durch die Zahlung des vollen Betrages.
  •  Co-Marketing-Möglichkeiten:  Auf www.osnabringts.de können Osnabrücker Unternehmen Ihren Onlineshop, Lieferdienst oder weitere Serviceangebote für Ihre Kunden präsentieren. Nutzen Sie diese und andere Möglichkeiten.  Auch wir nutzen eine dieser Möglichkeiten. Zum Gutscheinlink

Kurzarbeitergeld - Anträge auch bei der Höcker und Partner zum Download

Für die meisten Unternehmen in Osnabrück sind Gehälter der größte Kostenblock. Wie kann dieser Posten reduziert werden ohne Mitarbeiter*innen zu entlassen? Bereits während der Finanzkrise hat der Gesetzgeber die Kurzarbeit eingeführt um Massenentlassungen entgegenzuwirken – wissend, dass nach einer Krise auch wieder ein Aufschwung kommt, bei dem die Mitarbeiter*innen wieder benötigt werden.

Wir empfehlen die Online-Lösungen der Agenturen zum Kurzarbeitergeld zu nutzen. Alternativ stehen die Anträge der Bundesagentur für Arbeit zum  Download zur Verfügung.

Bitte kommen SIe bei Fragen jederzeit gerne auf uns zu. Wir unterstützen SIe insbesondere bei der Bearbeitung der Anträge gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. 

 

Aktuelles zur Krise durch das Corona-Virus

Alle wichtigen Nachrichten zum Thema Corona/Covid19-Pandemie zusammengefasst:

  • Entschädigung bei Schließung der Schule oder der Kindertagesstätte: Nach § 56 Abs. 1a) IfSG steht denjenigen ein Entschädigungsanspruch zu, die nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder aufgrund einer Schulschließung oder Schließung der Kindertagesstätte selbst betreuen mussten oder müssen. Dabei orientiert sich die Entschädigung am Verdienstausfall für den betroffenen Zeitraum.
  • Patientenverfügungen angesichts der aktuellen Covid19-Pandemie: Wir empfehlen, dass man die eigene Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüfen sollte, ob die darin vorgenommenen Erklärungen so beibehaltet werden sollen. Daher ist es auch im Hinblick auf die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Gesundheitsrisiken ratsam, sich im Hinblick auf die insoweit wesentlichen Fragen beraten zu lassen. Mehr dazu hier
  • Justizministerin Lambrecht zu Miet-Aussetzung: "Wenn finanzstarke Unternehmen ihre Mieten einfach nicht mehr zahlten, sei das unanständig und nicht akzeptabel, teilt sie mit. Die Corona-Hilfsgesetze bieten hierfür keine Grundlage. Es gilt weiterhin: Mieter müssen selbstverständlich ihre Miete zahlen." Falls sie infolge der Krise in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerieten, könnte ihnen lediglich für einen begrenzten Zeitraum nicht gekündigt werden.
  • Bundesministerium der Justiz lockert Vorgaben für Hauptversammlungen: Der Vorstand einer AG, KGaA oder SE  kann auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen, heißt es in einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums den das Bundeskabinett am Montag beschlossen hat. Mehr dazu hier
  • IHK Osnabrück: Die IHK hat Ihr Beratungsangebot zu den Auswirkungen des Coronavirus ausgeweitet. Zu fünf Schwerpunkten wurden Telefon-Hotlines eingerichtet. Zur Telefon-Hotline des IHK
  • ifo Institut: „Die Kosten werden voraussichtlich alles übersteigen, was aus Wirtschaftskrisen oder Naturkatastrophen der letzten Jahrzehnte in Deutschland bekannt ist“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest. „Je nach Szenario schrumpft die Wirtschaft um 7,2 bis 20,6 Prozentpunkte. Das entspricht Kosten von 255 bis 729 Milliarden Euro.“ Mehr erfahren
  • Deutscher Startup-Verband schlägt Vier-Stufen-Plan vor: Stufe 1: Maßnahmen für Startups in früher Phase bzw. ohne Wagniskapitalgeber: z.B. Darlehensrückzahlungen einfrieren oder strecken, unbürokratische Projektverlängerungen von Förderprogrammen wie Exist; Stufe 2: Maßnahmen für Startups mit Wagniskapitalgeber: z.B. kurzfristige Auflage eines Matching-Fonds; Stufe 3: Maßnahmen für Scaleups: z.B. Einrichtung eines Venture Debts; Stufe 4: Secondary Market: Notfallplan für ausfallende Investoren in VC-Fonds. Zur offiziellen Pressemitteilung
  • Weitere Einschränkungen in Landkreis und Stadt Osnabrück: "Ab Donnerstag, 19. März, werden wegen des Coronavirus über die bislang bestehenden Einschränkungen und Betretungsverbote hinaus weitere drastische Verbote erlassen, die dafür sorgen sollen, dass die Bevölkerung die Bedrohung ernst nimmt und möglichst zu Hause bleibt." Offizielle Pressemitteilung
  • Schutz­schild für Be­schäf­tig­te und Un­ter­neh­men: Scholz und Altmaier stellen Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vor. "Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen." Weiter zur Pressemitteilung
  • Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: "Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern." (Offizielles Statement)

 

Ihre Ansprechpartner

Maike Soggiu-Hensiek
Fachanwältin für Mietrecht & Notarin
E-Mail: soggiu-hensiek@hoecker-partner.de

Karl-Wilhelm Höcker
Rechtsanwalt & Notar a.D.
E-Mail: hoecker@hoecker-partner.de

Bernward Böker
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Notar
E-Mail: boeker@hoecker-partner.de

Thomas Kreutzfeld
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
E-Mail: kreutzfeld@hoecker-partner.de

Dr. Christoph Fleddermann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
E-Mail: fleddermann@hoecker-partner.de

FAQs zu Corona für Selbständige und Unternehmer

Bei Arbeitnehmern stehen der gesundheitliche Schutz und die Frage der Entlohnung im Vordergrund. Unternehmer und Selbständige fragen sich natürlich, wie sie die Mitarbeiter schützen können. Daneben steht in vielen Fällen auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Fokus.

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FAQ -Zum zeitlich befristeten Schutz der Mieterinnen und Mieter

Das Recht, Miet- und Pachtverhältnisse über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wurde auf Fälle begrenzt, in denen die rückständigen Miet- und Pachtzahlungen in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig sind. Das Auslaufen des besonderen Kündigungsschutzes zum 30. Juni 2020 bedeutet, dass Mieterinnen und Mietern wegen Zahlungsrückständen, die ab dem 1. Juli 2020 entstehen - auch in Kombination mit eventuellen früheren Zahlungsrückständen aus der Zeit vor April 2020 - gekündigt werden kann, wenn sie insgesamt mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug geraten

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FAQs zu Corona für Angestellte

Arbeitnehmer fragen sich, wer ihren Lohn und Verdienstausfall bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt. 

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Ausgangssperre wegen Corona– Was bedeutet das konkret?

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, sind erste Ausgangssperren ausgesprochen worden. Doch unter welchen Voraussetzungen sind flächendende Ausgangssperren überhaupt möglich? Wer erlässt sie - und müssen sich die Bürger daran halten? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Beschlossene Hilfemaßnahmen durch die Bundesregierung

Hilfreiche Links und Informationen

  • Gemeinsame Webseite von Stadt und Landkreis zum Coronavirus: Alle Informationen auf lokaleler Ebene rund um das Coronavirus auf www.corona-os.de
  • Osnabrück hält zusammen: Auf www.osnabringts.de können Osnabrücker Unternehmen Ihren Onlineshop, Lieferdienst oder weitere Serviceangebote für Ihre Kunden präsentieren.
  • Unterstützen Sie Ihren Lieblings-Laden: Mit www.kaufnebenan.de unterstützen Sie genau die Läden, Gewerbe und Selbständigen, welche Ihnen persönlich am Herzen liegen.
  • Hilfelokal: Auf www.hilfelokal.de können Sie sich einen Gutschein aussuchen und online bezahlen und diesen dann nach der Krise beim jeweiligen Geschäft vor Ort einlösen.

 

Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für Un­ter­neh­men

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie zu unterstützen, die Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das umfasst eine Stundung von Steuerzahlungen und die Anpassung und von Vorauszahlungen.

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Mil­li­ar­den-Hilfs­pro­gram­me für al­le Un­ter­neh­men

Um wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beschäftigte und Unternehmen gering zu halten, soll die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit Liquidität versorgen.

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Checkliste für Maßnahmen während der Corona-Krise

Nutzen Sie jetzt den richtigen Handlungsspielraum: Kurzarbeit , Fördermittel und Stundung von Steuerzahlungen. Wir haben Ihnen eine Übersicht zu den Maßnahmen für Unternehmen zusammengestellt.

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Hilfestellungen für Unternehmen - Wichtige Fragen und Antworten

Wie sieht der Alltag für Unternehmen in Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück aus?

Ein Geschäft in Osnabrück ist von den behördlichen Schließungen betroffen, nimmt Ware nicht mehr von einem Lieferanten ab, kann aufgrund der fehlenden Umsätze offene Rechnungen nicht bezahlen und muss als Folge um Stundungen bei den Lieferanten bitten. Zum Monatsende werden Rechnungen und Gehälter. Gibt es kurzfristig finanzielle Hilfe vom Staat? Ware, die nicht ausgeliefert werden kann, staut sich bei den Lieferanten. Das stellt den Logistiksektor vor Herausforderungen. Ausbleibende Umsätze in Verkaufsläden erschwert die Mietzahlung. Eine Herausforderung für Vermieter in Osnabrück und dem Landkreis.

Was heißt das aber nun für Ihr Unternehmen in Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

1. Laut Anordnung muss ich den Betrieb und das Geschäft schließen. Gibt es dafür eine Entschädigung?

Gem. § 56 IfSG steht demjenigen, der z. B. als Ansteckungsverdächtiger oder Erkrankter einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlichen Maßnahme erleidet, eine Entschädigung zu. Für denjenigen, der nur als mittelbar Betroffener einen Verdienstausfall hat, fehlt eine ausdrückli-che Regelung. Aus diesseitiger Sicht kommt damit eine analoge Anwendung des § 56 IfSG in Betracht, nach dem Motto: Wenn schon der Erkrankte, der ja dadurch eine Gefahr darstellt, einen Anspruch hat, dann erst recht derjenige, der noch nicht einmal erkrankt ist. Dann könn-ten insbesondere Gastronomen, Einzelhändlern und Hotelbetreibern erhebliche Entschädi-gungsansprüche zustehen. Dabei käme es nicht einmal auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme an. Denn § 56 IfSG regelt einen Anspruch im Falle einer rechtmäßigen Maßnahme. Falls aber die getroffenen Maßnahmen rechtswidrig gewesen sein sollten, kämen alternativ Amtshaftpflichtansprüche in Frage.

2. Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen? 

Die Regierung hat deutlich gemacht, dass angesichts der Corona-Krise Kurzarbeitergeld unbürokratisch beantragt werden kann. Was gilt in dieser Ausnahmesituation? Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann. Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeite erstattet. Auch Zeitarbeitsunternehmen können einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

3. Aufgrund von Umsatzeinbußen droht die Zahlungsunfähigkeit. Was muss soll ich machen?

Wir raten Unternehmen, je nach Situation sämtliche Abbuchungsaufträge und Lastschriftermächtigungen zu widerrufen, um einzelne Auszahlung kontrollieren und selbst in der Hand haben zu können. Reserven sind oberstes Gebot.
Zusätzlich hat die Regierung zwei weitere Maßnahmen eingeleitet:
1) Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen erhalten diese steuerliche Hilfen. Steuerpflichtige können mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden. Dies beinhaltet unter anderem die Stundung von Steuerzahlungen, die Anpassung von Vorauszahlungen und das aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen. 
2) Durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Grundsätzlich ist die Missachtung der Insolvenzantragspflicht sehr gefährlich. und hat für die Geschäftsführung weitreichende strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Deswegen gilt bei der Ausnahmeregelung folgendes zu beachten: Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollen sein, dass (a) der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass (b) aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Damit die Geschäftsführung vor Haftung bewahrt wird, müssen diese Voraussetzungen aber auch vorliegen. Derzeit prüfen wir bei vielen Unternehmen, ob dies tatsächlich gegeben ist. Wir können Sie beraten

4. Was mache ich, wenn die Hilfen der Bundesregierung zu spät kommen und Kurzarbeit nicht rechtzeitig greift? 

In diesen Fällen ist es Sinnvoll, einen Insolvenzantrag zu stellen. Über das Insolvenzgeld ist sichergestellt, dass Mitarbeiter für einen Zeitraum von drei Monaten bis zur Beitragsbemessungsgrenze  die Löhne und Gehälter ausbezahlt bekommen. Eine Beschränkung wie beim Kurzarbeitergeld findet nicht statt. Die Insolvenz muss dabei nicht das Ende sein. Die Insolvenz in Eigenverwaltung und somit ohne Insolvenzverwalter und unter dem Schutz des Insolvenzrechts ist möglich. 

Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind.  Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von 

  • bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) 
  • bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)

Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.

Damit sollen insbesondere die wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Die von der Regierung beschlossenen Eckpunkte über die Soforthilfen für kleine Unternehmen finden Sie hier

KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab sofort den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Wichtig: 
Um den KfW-Schnellkredit 2020 zu erhalten, müssen Sie zuletzt Gewinn erzielt haben – entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist). Das heißt, ab sofort genügt es, wenn ein Gewinn im Jahr 2019 vorlag.

Die Details:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten 
  • für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind 
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW 
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank 
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 
    • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro 
    • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro 
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung 
  • Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt

Den KfW-Schnellkredit 2020 können Sie hier beantragen

Beratung bei Insolvenzverfahren und Restrukturierung

Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Beratung der Geschäftsführung von insolvenzbedrohten Unternehmen, von Gläubigern und Kunden sowie Lieferanten. Sollte es im Rahmen der Sanierungen zu einem Unternehmensverkauf kommen, beraten wir sowohl auf der Käufer- oder eben der Verkäuferseite.

Beratung der Geschäftsführung

  • Vermeidung/Reduzierung von Haftungsrisiken und von strafrechtlichen Risiken

  • Abwehr von Haftungsansprüchen

  • Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen

  • Begleitung bei der Insolvenzantragstellung

  • Begleitung im Insolvenzerfahren

Beratung von Gläubigern

  • Durchsetzung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

  • Geltendmachung von Sicherungsrechten

  • Vertragsgestaltung

  • Beratung im Zusammenhang mit Gläubigerpools

Beratung von Kunden und Lieferanten

  • Rechtliche Begleitung der laufenden Vertragsbeziehung

  • Durchsetzung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

Beratung von Insolvenzverwaltern

  • Gutachterliche Stellungnahmen

  • Feststellung und (gerichtliche) Durchsetzung von Ansprüchen der Insolvenzmasse

  • Insolvenzspezifisches Arbeitsrecht

  • Begleitung M&A Transaktionen

Insolvenzstrafrecht

  • Beratung und Verteidigung bei Insolvenzverschleppung

  • Beratung bei Bankrott und Verletzung der Buchführungspflicht, 

  • Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung  

Rechtliche Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen

  • Debt Equity Swap

  • Eigenverwaltung

  • Schutzschirmverfahren

  • Rangrücktrittsvereinbarungen

  • Patronatserklärungen

  • Außergerichtliche Vergleiche

 

Sie haben noch offene Fragen?

Tel: 0541/335170
E-Mail: info@hoecker-partner.de
Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare stehen Ihnen gerne zur Verfügung