Der Erbvertrag als Alternative zum Testament

Was ist ein Erbvertrag?

Letztwillige Verfügungen überwiegend in Form eines Testamentes formuliert. Es gibt aber auch die Möglichkeit, hinsichtlich Erbeinsetzungen mit anderen Personen einen Vertrag zu schließenn. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen. Gesetzlich geregelt ist der Erbvertrag in § 1941 sowie §§ 2274 ff BGB. In einem Erbvertrag kann der Erblasser durch Vertrag Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Als Erbe könne der Vertragspartner als auch andere Personen eingesetzt werden. Erbverträge sind manchmal auch Bestandteil von Eheverträgen. Der Erbvertrag kann nicht nur einseitig abgeschlossen werden, es können auch beide (oder gar mehrere) Vertragspartner im Erbvertrag letztwillige Verfügungen (vertragsmäßig und einseitig) treffen

Anders als ein Testament ist der Erbvertrag grundsätzlich unwiderruflich. Der Erblasser und die Parteien des Erbvertrages sind nach Vertragsabschluss an den Erbvertrag gebunden. Der Erblasser kann nicht mehr abweichend ein Testament verfassen und ist somit in dieser Hinsicht beschränkt.

In welchen Fällen ist ein Erbvertrag möglich?

Bei Paaren ohne Trauschein: Ehegattentestamente wie das Berliner Testament sind Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften vorbehalten. Wollen unverheiratete Paare sich gegenseitig als Erben einsetzen oder andere wechselbezügliche Verfügungen vornehmen, bleibt ihnen Ihnen die Möglichkeit einen Erbvertrag abzuschließen. 

Bei einer Gegenleistung für die Erbeinsetzung: Manchmal dient die Erbeinsetzung als Gegenleistung für eine zu Lebzeiten des Erblassers erbrachte Leistung. In diesen Fällen ist die der Erbvertrags sinnvoll. Wenn eine Partei einen Geldbetrag dafür Zahlt, dass der Erblasser Ihm eine Immobilie vermacht, besteht nur durch einen Erbvertrag die Sicherheit, dass ein Erblasser in einem Testament nicht eine andere Verfügung erlässt.

Bei einem Pflichtteilsverzicht im Erbvertrag: Das Pflichtteilsrecht schränkt den Erblasser in der Testierfreiheit ein. In einigen Konstellationen, zum Beispiel bei der Unternehmensnachfolge, sind Pflichtteilsverzichte ein mögliches Instrument, um den Übergang wesentlicher Nachlassgüter des Unternehmens auf einen einzelnen Erben ohne Liquiditätsabfluss aufgrund von Pflichtteilsforderungen zu gewährleisten. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und bieten besonders für Unternehmer ein rechtliches Instrumentarium, den Fortbestand des Unternehmens im Erbfall abzusichern.

Vorteile des Erbvertrages

Einen Vorteil bietet der Erbvertrag für unverheiratete Paare, die an Stelle eines Ehegattentestaments bzw. Berliner Testaments einen Erbvertrag schließen und sich so gegenseitig als Erben einsetzen können. Auch bei einer Unternehmensnachfolge kann ein Erbvertrag sinnvoll sein. Damit sich der spätere Erblasser sicher sein kann, die richtige Wahl bezüglich seiner Nachfolge getroffen zu haben, lassen sich auch hier Auflagen an das Erbe koppeln. 

Die Vorteile:
  • Eine höhere Verbindlichkeit als beim Testament, da einseitige Änderungen des Vertrages zum Nachteil der anderen Vertragspartei nicht möglich ist (beide Parteien müssen Änderungen zustimmen),
  • Erbschaft an Voraussetzungen knüpfbar (z. B. Pflegschaft bis zum Tod) bzw. geleistete Pflege verbindlich durch Erbeinsetzung vergütbar,
  • Alternative zum Ehegattentestament bzw. Berliner Testament
  • Die Unternehmensnachfolge kann besser geregelt werden

Änderungen oder Aufhebung des Erbvertrages

Ein Testament kann jederzeit und einseitig verändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen bei einem Erbvertrag sind nur möglich, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Zudem wird der Erbvertrag in beim Notar hinterlegt (§ 34 Abs. 3 BeurkG), weshalb dieser in Veränderungen involviert ist. Eine Aufhebung ist durch einen Aufhebungsvertrag möglich. Grundsätzlich kann ein Erbvertrag auch durch Testament unwirksam gemacht werden,  wenn alle Vertragsparteien zustimmen und dies vom Notar beglaubigt wird. Eine Ausnahme bildet hierbei das Ehegattentestament. Durch das Aufsetzen der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung wird der Erbvertrag automatisch ungültig (§ 2292 BGB).

Erbvertrag & Ehevertrag

Der Erbvertrag kann an andere Verträge wie an einen Ehevertrag gekoppelt sein. Es gelten n für den Erbvertrag die gleichen Formvorschriften wie für den anderen Vertrag. Sollte dieser Zusatzvertrag nicht eingehalten werden, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Erbvertrages. Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker rät: „Wenn Verträge miteinander kombiniert werden, ist eine Abhängigkeit zueinander zu prüfen“. Wie beim Testament wird der Erbvertrag nämlich grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen.

Rechtsanwalt und Notar

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Ihre Ansprechpartner
Maike Soggiu-Hensiek
Fachanwältin für Mietrecht & Notarin
E-Mail: soggiu-hensiek@hoecker-partner.de
 
Bernward Böker
Rechtsanwalt & Notar
E-Mail: boeker@hoecker-partner.de
Karl-Wilhelm Höcker
Rechtsanwalt & Notar a.D.
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