Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Miet- und Wohnungseigentumsrecht Osnabrück

Änderungen im Mietrecht aufgrund der Coronakrise

Die vom Bundeskabinett beschlossene Massnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält Erleichterungen für Mieterinnen und Mieter, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden vor Kündigungen geschützt.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit - Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen.
  • Zudem erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen.
     

Aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen haben viele gewerbliche Mieter ihrem Vermieter Mietminderungen angekündigt. Wir beraten Mieter und Vermieter zur aktuellen Situation.

 

Mietrecht Osnabrück

Im Mietrecht geht es im Allgemeinem um Rechtsnormen und Vorschriften, die die rechtlichen Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern regeln. Grundsätzlich regelt diese Beziehung der Mietvertrag, welcher die Überlassung einer Sache (Wohnung, Haus, Büro oder Gewerbefläche) auf Zeit. Dabei verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung eines Entgelts, während der sich der Vermieter zur sogenannten Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Bei der Vermietung von Räumen bzw. Immobilen wird nach der Nutzung zwischen Wohnraummiete und gewerblicher Miete unterschieden. Das Mietrecht wir im wesentlichen durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Höcker und Partner bietet Ihnen eine umfassende und kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Mietrechts. Wir vertreten Ihre Interessen als Mieter oder Vermieter in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Tätigkeitsschwerpunkt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Mietverträge
  • Mängel
  • Mieterhöhungen
  • Betriebskosten
  • Kündigungen
  • Beratung und Vertretung im Wohnraum- und Gewerbemietrecht
  • Gewerbliches Miet- und Wohnungsmietrecht
  • Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen
  • Begründung von Wohnungseigentum
  • Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander
  • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungseigentum
  • Forderungen bei Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung

Ihre Ansprechpartner

Maike Soggiu-Hensiek
Fachanwältin für Mietrecht & Notarin
E-Mail: soggiu-hensiek@hoecker-partner.de

 
Karl-Wilhelm Höcker
Rechtsanwalt & Notar a.D.
E-Mail: hoecker@hoecker-partner.de

Rechtsanwalt für Mietrecht

Eine Immobilie erfüllt viele und verschiedene Zwecke: Sichere und dauerhafte Anlage, spekulatives Investmentobjekt, Unterkunft oder lang ersehnter Lebensmittelpunkt. In jedem Fall gibt es viele einzelne Punkte, die man berücksichtigen muss. Verschiedene Gesetze teilweise komplexe Verträge. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht beraten wir Sie vertrauensvoll bei allen Fragen rund um den Erwerb, die Vermietung und Verwaltung. Wir vertreten Sie bei Streitigkeiten und haben dabei immer Ihre Interessen im Blick. Als Fachanwältin für Mietrecht ist Rechtsanwältin Maike Soggiu-Hensiek Ihr erfahrener Ansprechpartner für vielfältigen Fragen dieses Rechtsbereichs.

Im Mietrecht beraten wir Sie:

  • im Wohn- und Gewerberaummietrecht
  • bei Vertragsformulierungen und -prüfungen
  • bei Kündigungen und bei Räumungsklagen
  • bei Modernisierungen
  • bei Wärmelieferungsverträgen
  • bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter

Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentümer und insbesondere als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft trägt eine Verantwortung und bindet sich langfristig. Gegenüber der Bank, der Gemeinschaft und dem Verwalter. Bei Schäden am Gebäude und generellen Umbaumaßnahmen wird es teuer.

Im Wohnungseigentumsrecht beraten wir Sie unter anderem in folgenden Rechtsfragen:

  • Teilungserklärung,
  • Bauträgervertrag,
  • Gebrauch des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums,
  • Verwaltung des Gemeinschaftseigentums,
  • Anfechtung von Beschlüssen,
  • Wohngeldproblematiken
     

Maike Soggiu-Hensiek - Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Das Mietrecht bietet, trotz der stetigen Versuche, es zu vereinfachen und den Mieterschutz in den Vordergrund zu stellen, immer wieder genügend Anlass für Streitigkeiten. Ob es um ein Mieterhöhungsverlangen geht, das eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorsieht oder eine solche nach durchgeführter Modernisierung geltend gemacht werden soll, der Ausspruch einer Kündigung, die Frage, wer die Schönheitsreparaturen durchführen muss oder ob die Betriebskostenabrechnung richtig erstellt wurde. Für Mieter und Vermieter stellen sich Fragen über Fragen. Gerade was die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Mietverträgen angeht, hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren Entscheidungen gefällt, die für beide Vertragsteile mit erheblichen Konsequenzen verbunden sind, nicht immer nur negativen. 

Im gewerblichen Mietrecht hat die Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Jahren noch wesentlich weitreichendere Konsequenzen für die Vertragsgestaltung als im Wohnungsmietrecht mit sich gebracht. Standen im Wohnungsmietrecht schon immer nur wenige Regelungen zur Disposition der Vertragsparteien, war dieses im Gewerblichen Mieterecht anders. Hier konnten die Vertragsparteien die im Zivilrecht allgemein geltende Vertragsfreiheit weitestgehend für sich nutzen. Dieses ist insbesondere seit der Änderung der Rechtsprechung des für das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenates des BGH nicht mehr der Fall. In eigenen wesentlichen Kernbereichen des Mietrechtes fand eine Angleichung an das Wohnungsmietrecht statt, z.B. bei der Regelung der Schönheitsreparaturen.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umfasst nur 64 Paragraphen, ist also, im Vergleich zum BGB mit seinen 2385 Paragraphen, ein eher „schmales Gesetz“. Dieser Umstand macht es in der Anwendung aber keinesfalls kundenfreundlicher. Bereits durch die WEG-Reform, die am 01.07.2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber versucht, das Gesetz anwendungsfreundlicher zu machen und musste mehr als 10 Jahre nach der Reform feststellen, wirklich praxisnah ist es immer noch nicht. Der Gesetzgeber ist daher bestrebt, eine weitere Reform des WEG zu verabschieden und es praxisnäher zu gestalten. Wo liegen die Kernprobleme im Wohnungseigentumsrecht?

Ein großer Streitpunkt war und sind immer wieder bauliche Veränderungen. Dem Eigentümer stellen sich die Fragen, was darf ich alleine tun, wofür brauche ich die Zustimmung meiner Miteigentümer, wie viele Miteigentümer müssen zustimmen und wer bezahlt das Ganze?

Ein weiters Kernproblem sind die jährlichen Gesamt- und Einzelabrechnungen. Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht von einer professionellen Hausverwaltung betreut werden, sondern sich selbst verwalten oder die Verwaltung einem Eigentümer übertragen haben, stehen hier oft vor unlösbaren Problemen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, was in einer ordnungsgemäßen Abrechnung auszuweisen ist, sind ihnen meist vollkommen unbekannt. Eine Betriebskostenabrechnung, wie man sie aus dem Mietrecht kennt, ist jedenfalls keine ordnungsgemäße Jahresabrechnung über das Hausgeld.

Probleme ergeben sich auch immer wieder bei der Verwendung und der rechtlichen Bedeutung der besonderen Begrifflichkeiten des Wohnungseigentumsrechtes. So ist z.B. ein Sondernutzungsrecht keinesfalls gleichzusetzen mit dem Sondereigentum. Auch die unterschiedlichen Regelungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht führen gerade bei vermietetem Wohnungseigentum immer wieder zu Unstimmigkeiten.

Informieren Sie sich rechtzeitig und kompetent über ihre Rechte und Pflichten. Ihr Ansprechpartner: Maike Soggiu-Hensiek  - Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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Tel: 0541 335170
E-Mail: info@hoecker-partner.de

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung