Coranvirus: Was bedeutet eine Ausgangssperre?

Aktuell (22. März 2020): Bund und Länder verständigen sich auf umfangreiches Kontaktverbot

Diese sind:

  • 1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • 2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
  • 3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
  • 4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
  • 5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Landinakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
  • 6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • 7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
  • 8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
  • 9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Die genauen Vorgaben, Regeln und Verbote sind in der Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen einsehbar.

 

Wer zuhause bleibt, schützt die Gesellschaft

Was passiert bei Ausgangssperren?

Immer mehr Bundesländer verschärfen die Regeln. Doch unter welchen Voraussetzungen sind flächendeckendee Ausgangssperren möglich? Wer erlässt sie - und müssen sich die Bürger daran halten? Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker klärt Sie auf. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was sollen Ausgangssperren bewirken?

"Ziel der Maßnahmen ist es, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.", sagt Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker.  Und da das Virus von Mensch zu Mensch übertragen wird, könnten die Appelle von Politikern und Wissenschaftlern eindringlicher nicht sein: Bleiben Sie zu Hause! Halten Sie Abstand! Vermeiden Sie soziale Kontakte! Viele Menschen halten sich offenbar nicht an die Empfehlungen und bereits erlassenen Verordnungen. Das Robert Koch-Institut nutzt inzwischen sogar Handydaten, um ermitteln zu können, ob die Mobilität der Bevölkerung nachlässt. "Es geht um die Gesundheit. Wir sollten uns daran halten", sagt Höcker.

Was ist bei Ausgangssperren verboten?

"Grundsätzlich sind die Menschen aufgefordert, ihre Wohnungen und Häuser beziehungsweise Grundstücke nicht zu verlassen. Es wird aber Ausnahmen geben", schätzt Rechtsanwalt Höcker. Die Behörden haben einigen Spielraum, so Rechtsexperte Karl-Wilhelm Höcker. Entscheiden können das die kommunalen Gesundheitsämter. Allerdings können die Länder entsprechende Weisungen erteilen. Wer Ausgangssperren nicht verhängen kann, ist der Bund!

Was bleibt bei Ausgangssperren erlaubt?

Aus triftigen Gründen dürften Menschen allgemein vermutlich trotzdem ihre Wohnungen verlassen. Triftige Gründe werde sein der Weg zu Arbeit, zum Einkaufen oder zu Hilfsbedürftigen. Auch Gassigehen dürfte weiterhin erlaubt sein wie auch Spaziergänge. "Es kann aber sein, dass Sie beispielsweise nicht mehr mit dem Lebensgefährten oder dem Ehepartner gemeinsam mit dem Hund raus dürfen", sagt Höcker.

Triftige Gründe sind:
  • Hin- und Rückweg zur und von der jeweiligen Arbeitsstätte mit Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens 
  • Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern und Gesundheitspraxen (zum Beispiel Physiotherapieeinrichtungen)
  • Apothekenbesuche innerhalb des Stadtgebiets
  • Besuche von Filialen der Deutschen Post
  • Tanken an Tankstellen
  • Geldabheben bei Banken
  •  Hilfeleistungen für Bedürftige
  • Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort
  • Notwendiger Lieferverkehr
  • Abgabe von Briefwahlunterlagen
  • Unabdingbare Versorgungen von Haustieren

"Die genau Umsetzung kann ich nicht beurteilen. Hier ist die Stadt und der Landkreis Osnabrück gefragt", ergänzt Höcker.

Auf welcher Grundlage können Ausgangssperren erlassen werden?

Eine Grundlage für Ausgangssperren ist Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz. Dort steht, dass die zuständige Behörde - unter gewissen Voraussetzungen - Menschen verpflichten kann, "den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind".

Müssen sich die Osnabrücker Bürger an solche Sperren halten?

Ja, betont Rechtsexperte Höcker. "Werde eine Ausgangssperre erlassen, müsse diese auch unmittelbar von allen in Osnabrück beachtet werden. Ein Widerspruch sei nicht möglich." Grundsätzlich kann man gegen die Sperren vor Gericht gehen, um einstweiligen Rechtsschutz zu bekommen. "Das halte ich in der aktuellen Ausnahmssituation für nicht Zielführend", so Höcker. "Da es um die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen geht, sollen wir uns alle solidarisch verhalten und das Verbot akzeptieren und einhalten", mahnt Höcker.

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