Beglaubigung vom Notar in Osnabrück

Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Zeugnissen und mehr

Schul­zeugnis, Geburts­urkunde, Grund­buch­auszug – immer mal müssen Dokumente beglaubigt werden, denn beweisen das Abschrift oder Kopie eines Dokuments mit dem Original über­ein stimmen. Man unterscheiden zwischen zwei Arten von Beglaubigungen: die amtliche und die öffent­liche Beglaubigung. Bei der amtlichen Beglaubigung werden Dokumente von oder für Behörden beglaubigt, bei der öffent­lichen erfolgt dies durch siegelführende Stellen, also einen Notar. Als Notare in Osnabrück führen wir Beglaubigungen jeder Art durch.

Unterschriften

Ist durch Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB). Diese Vorschrift setzt Schriftform für die Erklärung voraus. In § 126 Abs. 1 BGB wird ferner bestimmt, dass bei einer Schriftformerfordernis das bloße Handzeichen notariell zu beglaubigen ist. Der Notar soll Unterschriften oder Handzeichen nur beglaubigen, wenn diese in seiner Gegenwart vollzogen wurden. Notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

Die Beglaubigung bezieht sich jedoch nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigungen, nicht dagegen auf den Urkundeninhalt. Nach § 40 Abs. 5 BeurkG ist deshalb auch die Beglaubigung einer Blankounterschrift, also ohne jeglichen darüber stehenden Text, zulässig. Eine öffentliche Beglaubigung als solche gewährleistet, dass die Unterschrift auf einer Urkunde vom angegebenen Aussteller stammt. Davon zu unterscheiden ist aber die Beweiskraft einer solchen nachträglich geänderten Urkunde. Für die Änderung gilt nicht die Vermutung des § 440 Abs. 4 ZPO, wonach auch der über der Unterschrift stehende Text von demjenigen herrührt, dessen Unterschrift beglaubigt ist. Öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO ist nur der Beglaubigungsvermerk, die abgegebene Erklärung selbst ist eine Privaturkunde.

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Abschriften

Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Diese Beglaubigung bescheinigt nicht zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist indes nicht möglich.

Der Beglaubigungsvermerk enthält die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht), den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des die Beglaubigung durchführenden Notars und das Dienstsiegel.

Welche Kosten verursacht eine notarielle Beglaubigung?

Eine notarielle Beglaubigung geht mit Kosten einher. Wie hoch diese ausfallen, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem:

  • die Art der Beglaubigung
  • die Anzahl der Seiten (Kosten für Kopien)
  • sonstige Tätigkeit des Notars
  • der Geschäftswert der Urkunde
  • Die ggf. anfallenden Kosten für eine notarielle Beglaubigung zeigen unsere Beispiele exemplarisch:

Beispiele

Frau Heinrich benötigt eine beglaubigte Kopie des Abiturzeugnisses. Für diese notarielle Beglaubigung einer Abschrift fallen in der Regel Gebühren in Höhe von 10 Euro an.
Herr Freisfeld ist häufig auf Geschäftsreisen. Damit seine Frau auch in seiner Abwesenheit alle Rechnungen bezahlen kann, möchte er dieser eine Bankvollmacht erteilen. Seine Erklärung bzw. Unterschrift lässt er beim Notar beglaubigen. Für eine reine Unterschriftsbeglaubigung können in der Regel Kosten zwischen 20 und 70 Euro anfallen, abhängig vom Aufwand.

Den Kosten für eine notarielle Beglaubigung liegt der Gebührensatz zugrunde, der vom bundesweit einheitlichen Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt wird. Die konkreten Kosten können entweder vom Aufwand oder vom Geschäftswert abhängen. Hierfür sieht das Notarkostengesetz eine entsprechende Gebührenstaffelung vor. Notarkosten können als Fünftelgebühr, einfach, hälftig oder doppelt entstehen.

Für die notarielle Beglaubigung einer Unterschrift fällt beispielsweise die Fünftelgebühr an. Das bedeutet, dass die Gebühr ein Fünftel des normalen Gebührensatzes beträgt. Es fallen aber mindestens 20 Euro und höchstens 70 Euro an, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Rechtsgrundlage bilden § 40 und § 41 des Beurkundungsgesetzes.

Was ist eine notarielle Beglaubigung und wie unterscheidet sie sich von der Beurkundung?

Bei notariellen oder auch öffentlichen Beglaubigungen handelt es sich um Bescheinigungen für die Richtigkeit von Unterschriften, Abschriften und sonstigen einfachen Zeugnissen durch einen Notar. Allgemein bescheinigt die Beglaubigung, dass Zweitschriften mit dem Original übereinstimmen.

Hierfür prüft der Notar zunächst, ob ihm ein Original vorgelegt wurde. Der Notar kann keine beglaubigte Fotokopie von einer einfachen Fotokopie vornehmen. Bringen Sie eine eigene Fotokopie mit, wird geprüft, ob diese Abschrift mit dem Original übereinstimmt. Anschließend wird die Richtigkeit der Fotokopie des Dokuments beglaubigt. Die Inhalte der Unterlagen werden dabei nur im Hinblick auf ihre Strafbarkeit überprüft, da der Notar in diesem Fall die Mitwirkung verweigern muss. In der Regel erteilen Notare auch keine Beratung bezüglich des Inhalts. Wenn Sie dies dennoch wünschen, löst das zusätzliche Gebühren aus.

Bei Beurkundungen vom Notar müssen Sie Ihren Ausweis vorlegen. Im Gegensatz zu Beglaubigungen wird hier auch der Wille der erschienenen Person erforscht, Sachverhalte besprochen, über rechtliche Tragweiten aufgeklärt sowie Erklärungen eindeutig in die Urkunde aufgenommen. Die Aufgaben des Notars sind hier also erheblich umfangreicher. Anschließend genehmigen Sie die Urkunde durch Ihre Unterschrift.

 

Ihre Ansprechpartner
Maike Soggiu-Hensiek
Fachanwältin für Mietrecht & Notarin
E-Mail: soggiu-hensiek@hoecker-partner.de
 
Bernward Böker
Rechtsanwalt & Notar
E-Mail: boeker@hoecker-partner.de
Karl-Wilhelm Höcker
Rechtsanwalt & Notar a.D.
E-Mail: hoecker@hoecker-partner.de
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