COVID-19-bedingte Mietschulden bis spätestens 30. Juni 2022 zurückzahlen

Höcker und Partner - Fachanwalt für Mietrecht

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1. Was wurde zum Schutz von Mietern und Pächtern geregelt?

Das Recht, Miet- und Pachtverhältnisse über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wurde für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf rückständige Miet- und Pachtzahlungen begrenzt, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig sind.

2. Muss Miete weiterhin in voller Höhe gezahlt werden?

Die Regelung ändert nicht die grundsätzlich weiterbestehende Pflicht der Mieter zur fristgerechten Mietzahlung, auch wenn sie im Krisenzeitraum nicht über die finanziellen Mittel dafür verfügen sollten. Mietrückstände aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 berechtigen nur – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Werden danach geschuldete Mieten nicht fristgerecht geleistet, können Mieter in Verzug geraten, sodass Verzugszinsen fällig werden

3. Ist ein Mieter vor Kündigungen während der Corona-Krise sicher?

Die Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Mietrückständen aus den Monaten April 2020 bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren oder späteren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigen oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter), ist eine Kündigung weiterhin zulässig.

4. Was muss ein Mieter tun, um sich vor einer Kündigung zu schützen?

Ein Mieter sollte dem Vermieter mitteilen, wenn er infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete zahlen konnte. Er muss dies im Streitfall dem Vermieter auch glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.

5. Müssen Mieter die Miete mit Zinsen zurückzahlen?

Das kommt auf den Einzelfall an – aber grundsätzlich ja. Denn die Mieten bleiben weiter regulär fällig. Bezahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Der Vermieter kann dann – bis der Betrag beglichen ist – hierfür Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich derzeit auf ca. 4 %.

 

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Karl-Wilhelm Höcker
Rechtsanwalt & Notar a.D.
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