Höcker und Partner Ratgeber
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Die wirtschaftliche Existenz während Corona sichern

Die Bundesregierung beschließt ein Maßnahmenpaket zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie: Kündigungsschutz für Mieter*innen, Zahlungsaufschub und Handlungsfähigkeit für Unternehmen

Corona Existenzsicherung

Das Bundesabinett beschließt Hilfspaket in Corona-Krise

Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie hat das Bundeskabinett heute einen Gesetzwurf zur Abmilderung der Folgen beschlossen. Der durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz formulierte Entwurf sieht eine Erleichterung in verschiedenen Bereichen vor. 

  • Mieter*innen von Wohn- und Gewerbeimmobilien sollen vor der Kündigungen geschützt werden
  • Verbraucher*innen sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Verbraucher*innen sollen zudem einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen erhalten.
  • Duch Maßnahmen im Insolvenzrecht wird Unternehmen, die infolge von Corona  wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, die Fortführung des Unternehmens ermöglicht.
  • Die Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften wird bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sichergestellt. Es wird die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung geschaffen.

 

Die Bundesministerin sagt dazu:

"Wir tun alles, um die wirtschaftliche Existenz der Menschen in der Coronakrise zu sichern. Existenziell sind vor allem die eigene Wohnung und die Versorgung mit Strom, Wasser und Kommunikation. Laufende Verbindlichkeiten können schnell existenzbedrohend werden, wenn Einkünfte fehlen. Wer wegen seiner Verdienstausfälle kurzfristig nicht zahlen und Hilfen nicht rechtzeitig erhalten kann, dem darf jetzt nicht gekündigt werden. Das stellen wir gesetzlich sicher.
Bei der Versorgung mit wichtigen Grundleistungen wie Telefon und Internet oder Wasser und Strom darf es keine Unterbrechungen geben. Die Unternehmen müssen ihren Kunden nun deutlich mehr Zeit für die Zahlungen geben. Hiermit flankieren wir die umfassenden wirtschaftlichen Hilfen, die jetzt anlaufen. Auch die Unternehmen werden häufig mehr Zeit brauchen, um Lösungen zu finden, wie sie die Folgen der Krise bewältigen können. Deshalb sehen wir Erleichterungen im Insolvenzrecht vor, um Insolvenzen nach Möglichkeit abzuwenden. Die gegenwärtig stark eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten können sich auf die Handlungsfähigkeit vieler Unternehmen auswirken, wenn dadurch wichtige Beschlüsse verhindert werden. Aber auch Vereine, Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften können davon betroffen sein. Deshalb treffen wir verschiedene Maßnahmen, um die Handlungs- und Beschlussfähigkeit zu gewährleisten. Aktiengesellschaften können nun erstmals virtuelle Hauptversammlungen durchführen. Das Verfahrensrecht gibt den Gerichten bereits vielfältige Möglichkeiten, um angemessen auf die Situation zu reagieren und zugleich die Arbeitsfähigkeit der Justiz im erforderlichen Maße aufrecht zu erhalten. Wir müssen jedoch verhindern, dass Strafprozesse platzen und von neuem beginnen müssen, wenn eine längere Unterbrechung des Verfahrens unumgänglich ist. Dafür schaffen wir jetzt eine vorübergehende Lösung"

1. Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern

Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen soll eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Konkret bedeutet dass, dass aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 Mietverhältnisse nicht gekündigt werden dürfen, wenn diese Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.  

Informieren Sie sich rechtzeitig und kompetent über ihre Rechte und Pflichten. Ihr Ansprechpartner: Maike Soggiu-Hensiek  - Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

2. Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden dürfen, wenn der Schuldner infolge der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Wenn für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, soll der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert werden. Der Darlehensnehmer soll auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Dazu Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker: Diese Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2020 und nur unter der Berücksichtigung, dass dier Schuldner infolge von Corona nicht zahlen kann." 

Bitte kommen Sie bei Fragen jederzeit gerne auf uns zu. Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker

3. Maßnahmen im Insolvenzrecht

Der Beschluss sieht vor, dass die Insolvenzantragspflicht für Betriebe ausgesetzt werden kann, wenn diese wirtschaftliche Schäden durch den neuartigen SARS-CoV-2-Virus haben.  Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben.
 

4. Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Bestimmte Rechtsformen sollen in die Lage zu versetzt werden, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.

Die Erleichterungen betreffen die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen. Diese wesentlichen Asepkte sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft (AG, KGaA und SE) ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Weiterhin soll es Möglichkeit der präsenzlosen Hauptversammlung geben. Durch die Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage wird dem Vorstand ermöglicht Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinng ohne Satzungsregelung zu ermöglichen. Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Präsenz der Aktionäre in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schließt der Entwurf insbesondere Anfechtungsrisiken weitestgehend aus.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Die Regelungen gelten zunächst für Jahr 2020 und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.