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Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für Un­ter­neh­men

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie zu unterstützen, die Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das umfasst eine Stundung von Steuerzahlungen und die Anpassung und von Vorauszahlungen.

Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für Un­ter­neh­men

Bundesfinanzministerium hat mit den Landesfinanzbehörden abgestimmt, wie betroffene Steuerpflichtige mit steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden.

(Quelle: bundesfinanzministerium.de)

Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Unternehmen

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen.

Stundung von Steuerzahlungen

Unternehmen die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht erbringen können, so sollen gemäß Bundesfinanzministerium diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsäzlich zinsfrei gestundet werden. Der Antrag muss von Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 beim Finanzamt gestellt werden. 

Wichtig: An die Bewilligung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie betroffen sind. Den Wert von entstandenen Schäden müssen nicht im Einzelnen belegt werden. Ziel dieser Maßnahme ist, dass die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt wird, indem der Zeitpunkt einer Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Anpassung von Vorauszahlungen

Unternehmen (ink. Selbständige und Freiberufler) sollen die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen koönnen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Ein Antrag kann hierfür beim Finanzamt gestellt werden Sind Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer als vor der Corona-Pandemie erwartet, sollen die Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden können.

Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen

Das Bundesfinanzministerium will auf die Vollstreckung von überfaälligen Steuerschulden bis Ende des Jahres verzichten. Darüberhinaus sollen Säumniszuschläge erlassen werden. Die Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. 
 

Umfassende Maßnahmen geplant

Die steuerlichen Maßnahmen sind ein Teil des umfassenden Maßnahmeplans der Bundesregierung. Weitere Informationen finden sie in unserem Beitrag: Mil­li­ar­den-Hilfs­pro­gram­me für al­le Un­ter­neh­men