Informationen für Angestellte in Zeiten von Covid19/Corona

1. Darf ich während der Pandemie im Homeoffice arbeiten oder muss ich zur Arbeit gehen?

Viele Unternehmen haben eine Regelung zum Homeoffice im Arbeitsvertrag. Ein generelles Recht gibt es nicht. In Zeiten von Corona sollten Sie sich mit dem Vorgesetzen besprechen. Die Angst, sich mit Corona anzustecken ist kein Grund einfach zu Hause zu bleiben. Gibt es eine Infektion oder konkrete Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen, muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob er auf Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz besteht.

2. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, während Corona im Homeoffice zu arbeiten?

In vielen Arbeitsverträgen ist eine Betriebsstätte definiert, an der die Arbeitsleistung erbracht werden muss. Arbeitnehmer ins Homeoffice zu schicken ist arbeitsrechtlich kaum möglich. Es bedarf einer Zustimmung um längere Zeit im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer wiederum auch ermöglichen seine Arbeit auszuführen.

3. Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitsmittel (Laptop) für das Homeoffice während der Pandemie zur Verfügung stellen?

Bei angestellten Mitarbeitern muss der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

4. Darf ich Dienstreisen wegen der aktuellen Situation absagen?

Das ist im Arbeitsvertrag geregelt. Dienstreisen und Außentermine dürfen nicht allein aus Angst vor einer Infektion mit Corona abgesagt werden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen und sich an Aussagen von Behörden zu betroffenen Gebieten orientieren.

5. Kann ich mich wegen Corona krankschreiben lassen?

Gibt es den Verdacht auf eine Corona-Infektion, werden Sie sogar mit ziemlicher Sicherheit krankgeschrieben und weitere Maßnahmen wie Quarantäne werden eingeleitet.

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8. Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich wegen Corona unter Quarantäne stehe?

Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne dem betroffenen Arbeitnehmer 6 Wochen den Lohn weiterzahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Dieser besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

7. Bekomme ich wegen Corona Kurzarbeitergeld?

Die Bundesregierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei Arbeitsausfällen verursacht durch das Coronavirus ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu hier
Arbeitnehmer müssen erst einmal nichts tun. Der Arbeitgeber muss die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich
Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz und mit Kindern 67%.

6. Was ist während der aktuellen Situation mit Krankschreibung aufgrund von Grippe und Erkältung?

Für Erkältungen, Grippe und Influenza oder anderen "Erkrankungen der oberen Atemwege" können Sie sich aktuell durch eine Ausnahmeregelung ohne einen persönlichen Termin beim Arzt krankschreiben lassen. Diese Regelung gilt aktuell wenn Sie

  • eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben
  • keine schweren Symptome haben
  • nicht die Kriterien für einen Coronavirus-Verdachtsfall erfüllen

In diesen Fällen müssen Sie für eine Krankschreibung nur noch beim Arzt anrufen.