Höcker und Partner Immobilienkaufvertrag Osnabrück

Erben und Vererben - der Notar kann Ihnen helfen

Wer soll mein Erbe sein?

Wer bekommt mein Haus, wer mein Geld, wer meinen Schmuck? Oder soll ich schon jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen, welche meistens verdrängt oder verschoben werden. Die Erbschaft zu regeln ist keine Frage des Alters. Auch junge Menschen und junge Familien sollten für den Ernstfall vorsorgen. Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach und führt manchmal zu einigen Überraschungen. Der Notar kann Ihnen helfen und Sie beraten. 

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Die gesetzliche Erbfolge

Ohne entsprechende Verfügung von Todes wegen gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst Verwandte einer bestimmten Reihenfolge. Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Werden diese nicht Erben, weil sie zum Beispiel die Erbschaft ausschlagen, Erben deren Kinder zu gleichen Anteilen. Auf die Enkelkinder wird verteilt, was sonst deren Mutter oder Vater erhalten hätten. Hat der Verstorbene keine Kinder, Enkel oder Urenkel, kommen Verwandte zweiter Ordnung zum Zuge. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Zum Beispiel die Geschwister und Neffen. Die Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, werden sie neben diesen Miterbe. Die Erbquote des Partners hängt von dem in der Ehe oder Lebenspartnerschaft geltenden Güterstand ab. Lebensgefährten aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief-, Schwieger- und Pflegekinder haben kein gesetzliches Erbrecht

Rechtswahl: Nach dem Inkrafttreten der EuErbVO (17.08.2015) entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt über das anzuwendende Erbrecht. Mit einer Rechtswahl kann dies vermieden werden. Ihr Notar berät Sie gerne. 

Gestalten mit Testament und Erbvertrag

Der Erblasser hat in den meisten Fällen eine andere Vorstellung als im Gesetz vorgesehen. Mit einer Verfügung von Todes wegen, kann die Übertragung von Vermögen geregelt werden.

  • Verfügung von Todes wegen: Mit einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser seinen Erben bestimmen. Mit einem Vermächtnis Einzelgegenstände verteilen. Ein Testamentsvollstrecker kann mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden.

Ein Testament kann jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Ein Ausnahme besteht, wenn der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament errichtet, kann er sich davon nur unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten lösen. Auch in einem Erbvertrag sind die Partner an dessen Inhalt gebunden.

  • Erbvertrag: In einem Erbvertrag kann der Erblasser vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Der Erbvertrag kann auch mit Fremden geschlossen werden. Zum Beispiel zur Absicherung der Altenpflege. Die Beratung und Beurkundung ist durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.

Pflichtteilsrechte

Die Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Kinder - wenn keine Kinder vorhanden sind - die Eltern des Erblassers sind Pflichtteilsberechtigt. Für den Fall, dass der Erblasser ein erbberechtigte Person enterbt oder weniger als den Pflichtteil erhält, müssen die Erben ein Geldbetrag als Ausgleich bezahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt und der Anteil ermittelt, den er als gesetzlicher Erbe bekommen hätte. Die Hälfte steht im als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunden auf seinen Pflichtteil verzichten.

Erbschaftsteuer

Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt und müssen bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Eine einfache Rechnung ist: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto höher der Freibetrag. Einem Ehegatten steht beispielsweise ein Freibetrag in Höhe von € 500.000 und jedem Kind pro Elternteil ein Betrag von € 400.000 zur Verfügung. Erbberechtigte Personen sind in drei Steuerklassen eingeteilt und der jeweilige Steuersatz bemisst sich neben dem Verwandtschaftsgrad nach dem überlassenen Vermögen. Die Notare arbeiten bei diesen Beratungen eng mit einem steuerlichen Berater zusammen.

Nach dem Erbfall

Tritt der Erbfall ein, müssen Angehörige und Erben trotz aller Trauer in kürzester Zeit wichtige Entscheidungen treffen. Das Testament muss beim Nachlassgericht abgegeben werden. Eine Erbschaft kann Schulden beinhalten. Wer erbt, muss sich entscheiden ob er das Erbe antritt. Innerhalb von einer Frist von 6 Wochen kann er gegenüber dem Nachlassgericht das Erbe ausschlagen. Sofern der Nachlass überschuldet ist, gibt es Möglichkeiten die Haftung der Erben auf das vom Verstorbenen hinterlassene Vermögen durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beschränken. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden einen Nachweis erbringen. Eine notarielle Erbregelung in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll wird als Nachweis anerkannt. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und verwalten den Nachlass gemeinsam. Aus dem Nachlass werden zunächste Schulden und die Erbschaftssteuer bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können Ihre Ansprüche geltend machen.

Schenkung und vorweggenommen Erbfolge

Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen werden. Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Oft werden Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen. Hier ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Es gilt: Geschenkt ist Geschenkt. Der Notar berät Sie, ob für Sie eine Übertragung zu Lebzeiten oder eine Nachfolgeplanung durch entsprechende letztwillige Verfügung von Todes wegen sinnvoll ist.

Vorsorge für den Krankheitsfall

Auch Unfall oder Krankheit kann jeden treffen. Plötzlich ist man auf andere angewiesen. Doch selbst Verwandte oder Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Gericht setzt in diesem Fall einen Betreuer ein. Wer ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden möchte, kann eine entsprechende Vollmacht erteilen. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson z.B. Überweisungen veranlassen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartner
Maike Soggiu-Hensiek
Fachanwältin für Mietrecht & Notarin
E-Mail: soggiu-hensiek@hoecker-partner.de
 
Bernward Böker
Rechtsanwalt & Notar
E-Mail: boeker@hoecker-partner.de
Karl-Wilhelm Höcker
Rechtsanwalt & Notar a.D.
E-Mail: hoecker@hoecker-partner.de
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