Höcker und Partner Ratgeber
Blog

Impfpflicht am Arbeitsplatz? Was darf der Arbeitgeber verlangen?

Die Politik betont immer wieder, dass es eine gesetzliche Impfpflicht nicht geben soll. Doch was ist mit dem Arbeitsplatz? Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Impfung verlangen? Höcker und Partner beantwortet Ihre Fragen.

impfpflicht am arbeitsplatz

Keine Impflicht am Arbeitsplatz

Die Politik betont immer wieder, dass es keine gesetzliche Impfpflicht gegen das Coronavirus geben wird. Arbeitgeber können sich also nicht auf eine allgemeine Corona-Impfpflicht berufen, um die Impfung im Unternehmen durchzusetzen. Auch eine im Arbeitsvertrag festgehaltene Impfpflicht und dahingehende Betriebsvereinbarungen sind nicht möglich. Eine erzwungene Corona-Pflichtimpfung gegen den eigenen Willen stellt den Tatbestand der Körperverletzung dar, weshalb Arbeitgeber auf solche vertragliche Vereinbarungen verzichten sollten. Höcker & Partner berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Rechten und Pflichten im Bezug auf das Coronavirus.

Müssen Sie dem Arbeitgeber den Impfstatus mitteilen?

Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich bei Arbeitnehmern und Bewerbern nicht nachfragen ob eine Impfung vorliegt. Dennoch stellt sich auch die Frage der gegenseitigen Schutz-, Rücksichts- und Fürsorgepflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. "Dafür hat die Bundesregierung die Corona-Arbeitsschutzregel im August 2020 bundesweit für den gesamten Zeitraum der Pandemie und somit vorerst unbefristet eingeführt. Eine Impflicht ist nicht beschlossen worden, so Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker. Kommt es zu einer gesetzlichen Impfpflicht, liegt ein anderer Sachverhalt vor und dann müsse die Frage vom Arbeitnehmer auch wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Darf der Arbeitgeber auf eine Corona-Impfung bestehen?

Grundsätzlich lautet die Antwort nein. „Eine Impfung bedeutet einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers. So etwas geht nur auf der Basis einer gesetzlichen Pflicht", erklärt Bernward Böker, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück. Der Gesetzgeber hat sich bei der Impfung gegen Corona gegen eine solche Pflicht entschieden. Nur wenn sich das in Zukunft ändern würde und der Gesetzgeber eine generelle Impfpflicht einführt, würde sich auch die Bewertung der Verpflichtung im Arbeitsverhältnis ändern, so Rechtsanwalt Bernward Böker.

Darf der Arbeitgeber einen Impfnachweis verlangen?

Ohne gesetzliche Impfpflicht kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht zu einer Impfung zwingen. Dementsprechend darf Ihr Chef also grundsätzlich auch keinen Impfnachweis verlangen.

Drohen ohne Impfung Konsequenzen am Arbeitsplatz?

Weil es keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen diejenigen ergreifen, die nicht geimpft sind oder es nicht vorhaben. Der Arbeitgeber ist arbeitsvertraglich zur Beschäftigung verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Beschäftigter geimpft ist oder nicht.

Kann der Arbeitgeber nicht geimpften Beschäftigten den Zugang zu bestimmten Bereichen verweigern?

Das ist immer eine Einzelfallentscheidung, erklärt Karl-Wilhelm Höcker. Der Arbeitgeber benötigt ein konkretes Interesse daran, dass ein Arbeitnehmer keinen Zutritt bekommt. „Wenn die Maßnahmen – etwa Maskenpflicht -  ausreichend sind, sehe ich das nicht“, so der Rechtsanwalt aus Osnabrück.

Darf der Arbeitgeber einen Anreiz zum Impfen schaffen – etwa in Form eines Impfbonus?

Das Angebot dürfte unter Umständen zulässig sein, weil der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse hat. "Ich sehe hier ein Konfliktpotenzial und rate Arbeitgebern von dieser Maßnahme ab", sagt Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker.
 

Nicht geimpft und an Covid-19 erkrankt. Muss der Arbeitnehmer Konsequenzen befürchten?

Nach unserer Auffassung nicht. Erkrankte Arbeitnehmer könnten unter bestimmten Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren – etwa, wenn sie sich leichtfertig oder vorsichtig Risiken ausgesetzt haben. Die Existenz einer Impfung allein begründet einen solchen Vorstoß nicht. Dies gilt genauso bei allen anderen Erkrankungen, gegen die Impfungen vorliegen und empfohlen werden.

Besonderheiten in der Pflege und Gesundheitsbranche

Hier könnte es zu Ausnahmen geben, wenn es um den Zutritt zu Orten mit „speziellem Gefahrenpotenzial“ geht, zum Beispiel zur Kantine. Der Arbeitgeber darf aber auch hier den Zutritt nicht willkürlich verweigern, sondern nur wenn dies gesetzlich vorgegeben oder im Rahmen des betrieblichen Gefahrenmanagements vorgesehen ist.

Pandemiekonforme Arbeitsanweisungen - Das darf der Arbeitgeber

Arbeitgeber haben aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Interesse daran, ihre Betriebsstätten viren- und krankheitsfrei zu halten. Sie können - was der bisherige Umgang mit der Corona-Pandemie gezeigt hat - von ihren Mitarbeitern grundsätzlich pandemiekonformes Verhalten verlangen. Arbeitgeber dürfen beispielsweise anordnen: 

  • Das Tragen einer Maske
  • Einhaltung von Abstandsregeln
  • Teilnahme an Corona-Schnelltests
     

Wir helfen Ihnen gern weiter, wenn Sie hierzu Fragen haben. Jetzt Kontakt aufnehmen