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Eintragungen in das Transparenzregister. Handlungsbedarf für Unternehmen

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, 2083) hat der Gesetzgeber das deutsche Transparenzregister zum Vollregister werden lassen. Diese Umstellung zum Vollregister erfolgte mit Wirkung zum 01.08.2021. Das bedeutet, dass jetzt alle vom Geldwäschegesetz geforderten Daten aktiv an das Transparenzregister gemeldet werden müssen (Meldepflicht).

Höcker und Partner Gesellschaftsrecht Osnabrück

Frist läuft bald ab: Eintrag ins Transparenzregister nicht vergessen!

Am 30. Juni 2022 ist für jede GmbH die Meldung zum Transparenzregister fällig. Wer die Frist versäumt, muss mit Bußgeld und Rückforderung der Coronahilfen rechnen.

Bereits seit fünf Jahren sind Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das seinerzeit neu geschaffene Transparenzregister eintragen zu lassen. Für viele Unternehmen war die Eintragung aber dennoch keine echte Pflicht, denn wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben, reichte dies aus. Es handelte sich also zunächst lediglich um ein Auffangregister. Doch zum 1. August 2021 wurde die Kür zur Pflicht: Die bisher nicht meldepflichtigen Daten, die (aktuell auch) in anderen Registern digital gespeichert sind, müssen zwingend an das Transparenzregister gemeldet werden. Und die vom Gesetzgeber festgelegten Umstellungsfristen sind bald vorbei:

  • Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien mussten ihre Daten bereits bis zum 31. März 2022 melden.
  • Nun naht das Fristende für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften: der 30. Juni 2022 ist hier der Stichtag.
  • Für alle übrigen Rechtsformen sind die Eintragungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen.

 

Transparenzregister: Wer sich jetzt eintragen muss

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.

 

Wozu dient das Transparenzregister?

Das Transparenzregister gibt es EU-weit seit 2017. Die EU-Staaten wollen damit Geldwäsche verhindern und bekämpfen. Sie erhoffen sich Einblick in Gesellschaften, wenn sie wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind.

Für welche Gesellschaftsformen gilt die neue Meldepflicht?

Die Meldefiktion, die bisher vor allem GmbH zugute kam, wurde jetzt gestrichen. Seit dem 1. August müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie AG, GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, wie OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden..

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort (nicht die vollständige Adresse), das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch die relevanten Änderungen hinsichtlich der nicht registerlich geführten transparenzpflichtigen Rechtseinheit sind mitteilungspflichtig (vgl. § 20 Abs. 2 GwG).

Bußgelder drohen, auch Rückforderung der Coronahilfen!

Bußgelder wegen fehlender Angaben können zwar frühestens ein Jahr nach dem Fristversäumnis festgesetzt werden – also je nach Rechtsform zum 31. März 2023, zum 30. Juni 2023 oder zum 31. Dezember 2023. Doch es drohen nicht nur Bußgelder. Für Unternehmen, die Corona-Finanzhilfen (Überbrückungshilfen etc.) beantragt oder bereits erhalten haben, kann es wesentlich teurer werden. Denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung.

 

Weitere Informationen unter www.transparenzregister.de