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Der Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel vom Erblasser ernannt und stellt die Umsetzung der letztwilligen Verfügung sicher. Unter Anderem umfasst dies, die ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Testamentsvollstrecker sind in dieser Hinsicht oft als Treuhänder tätig.

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Der Streit um das Erbe – Was darf der Testamentsvollstrecker?

Erben mehrere Personen, ist ein Streit um den Nachlass leider eher die Regel als die Ausnahme. Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, versuchen Erblasser dieses häufig zu umgehen. Doch wann ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen?

Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft oder wenn komplizierte Vermögensverhältnisse vorliegen, sind Erben manchmal überfordert oder uneinig, was mit dem Nachlass passieren soll. In solchen Situationen ist es Hilfreich einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der den Nachlass ordnungsgemäß im Sinne des Erblassers aufteilt. „Ein Testamentsvollstrecker ermöglicht, dass die Interessen und Ansprüche von Erben und allen im Testament Bedachten erfüllt werden. Streitigkeiten können dadurch vermieden werden“, sagt Rechtsanwalt und Notar a.D. Karl-Wilhelm Höcker.

Tipp: Die Kanzlei Höcker und Partner Osnabrück übernimmt durch den Testamentsvollstrecker und Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker die Testamentsvollstreckung. Mehr erfahren

Der Testamentsvollstrecker agiert in etwa so wie der verlängerte Arm des Erblassers. Anstelle der Erben er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf sogar über die Nachlassgegenstände verfügen (§2205 BGB). Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers richten sich nach den Anordnungen im Testament. „Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sollte der Erblasser klar beschreiben“, rät Karl-Wilhelm Höcker. 

Wen zum Testamentsvollstrecker bestellen?

Der Erblasser sollte sorgfältig überlegen, wen er mit der Aufgabe betrauen will. Die Machtfülle des Testamentsvollstreckers sorgt nicht immer für Freude unter den Erben. „Der Testamentsvollstrecker sollte neutral sein und neben fachlichen Kenntnissen gute Kommunikations- und Mediationsfähigkeiten mitbringen“, empfiehlt Rechtsanwalt und Notar Bernward Böker. Ungünstig ist es, einen Miterben zu bestimmten. Kennt der Erblasser keine geeignete Person, kann im Testament auch das Nachlassgericht beauftragen, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. 

Hinweis: Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach und führt manchmal zu einigen Überraschungen. Die Kanzlei Höcker und Partner kann Ihnen helfen und Sie beraten. Mehr erfahren

Die Testamentsvollstreckung im Detail

Es gibt zwei Arten der Testamentsvollstreckung. Am häufigsten ist die so genannte Auseinandersetzungsvollstreckung, bei der ein Testamentsvollstrecker lediglich die Aufteilung des Nachlasses an Erben und Vermächtnisnehmer vornimmt. Mit dem Ende der Aufteilung und der Begleichung der Erbschaftssteuer ist diese Tätigkeit beendet. 

Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung. „Dabei wird der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses, bspw. Von Grundstücken oder Firmen beauftragt“, erklärt Rechtsanwältin und Notarin Maike Soggiu-Hensiek.

„Ist der Erbe ein Minderjähriger, hat die Testamentsvollstreckung den Vorteil, dass bei Verfügungen gegebenenfalls keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtet eingeholt werden muss.“, ergänzt Notar Bernward Böker. 

Was der Testamentsvollstrecker beachten muss

Grundsätzlich trifft ein Testamentsvollstrecker alle erforderlichen Entscheidungen selbständig. Er ist an Weisungen von Erben nicht gebunden und muss auch nicht unbedingt um deren Zustimmung fragen. „Ein guter Testamentsvollstrecker ist gut beraten, mit Fingerspitzengefühl vorzugehen um die Erben nicht vor den Kopf zu stoßen,“ erklärt Rechtsanwalt und Notar a.D. Karl-Wilhelm Höcker seine Arbeit. 

Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Kontrolle durch das Nachlassgericht darf gleichzeitig aber auch keine höchstpersönlichen Rechte der Erben, zum Beispiel die Anfechtung eines Testaments, war nehmen.

Trotz weitreichender Befugnisse darf ein Testamentsvollstrecker nicht schalten und walten wie er will, da er zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung und Verwaltung durch das Gesetz verpflichtet ist. Der Testamentsvollstrecker ist zudem persönlich haftbar für Schäden, die er den Erben durch eine fehlerhafte Abwicklung verursacht. Das könnte zum Beispiel eine Veräußerung einer Immobilie weit unter Verkehrswert sein. 

Was die Testamentsvollstreckung kostet

Die Vergütung bestimmt bestimmt ebenfalls der Erblasser im Testament. Steht in einem Testament keine klare Formulierung, zum Beispiel lediglich etwas wie „angemessene Vergütung“, richtet sich das Honorar nach der Rheinischen Tabelle, also in etwa ein bis drei Prozent netto vom Reinnachlass entspricht. Weitere Vergütungstabellen sind die Neue Rheinische Tabelle oder die Möhringsche Tabelle. Bezahlt wird die Vergütung aus dem Nachlass. 

Wir empfehlen: Die passgenau Lösung entsteht im Dialog und im persönlichen Gespräch auf Augenhöhe. Unsere Notare Maike-Soggiu Hensiek, Bernward Böker und Notar a.D. Karl-Wilhelm Höcker sind Ihre Ansprechpartner. Zu den Notaren