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Corona-Pandemie: Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, erhalten bestimmte Erleichterungen. Zum Beispiel gelten für sie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes nicht.

Erleichterungen für Geimpfte

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen. Ebenso soll es für diese Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten geben

Nicht gerechtfertigte Eingriffe in Grundrechte aufheben

Grund für die Verordnung sind wissenschaftliche Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Es geht darum, Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufzuheben.
 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

Rechtsstaatliche Grundsätze gelten nicht nur in Schönwetterzeiten, sondern sind gerade in Krisenzeiten besonders wichtig. Darauf habe ich immer hingewiesen. Wir mussten in der Coronakrise die Grundrechte einschränken, um Leben und Gesundheit zu schützen. Dies war für mich als Justizministerin überaus schmerzhaft. Ich habe aber auch immer gesagt: Die Grundrechte müssen wieder zur Entfaltung kommen, sobald die Begründung für ihre Einschränkung nicht mehr besteht. Wenn das Risiko einer Virusübertragung bei vollständig Geimpften und Genesenen stark vermindert ist, muss das bei den Maßnahmen berücksichtigt werden. Dies haben wir jetzt umgesetzt. (...) Mit der beschlossenen Verordnung wollen wir den Menschen Antworten darauf geben, welche Freiheiten sie nach einer vollständigen Impfung oder nach einer Genesung wieder ausüben können.

Welche Erleichterungen gibt es?n?

Grundsätzlich lautet die Antwort nein. „Eine Impfung bedeutet einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers. So etwas geht nur auf der Basis einer gesetzlichen Pflicht", erklärt Bernward Böker, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück. Der Gesetzgeber hat sich bei der Impfung gegen Corona gegen eine solche Pflicht entschieden. Nur wenn sich das in Zukunft ändern würde und der Gesetzgeber eine generelle Impfpflicht einführt, würde sich auch die Bewertung der Verpflichtung im Arbeitsverhältnis ändern, so Rechtsanwalt Bernward Böker.

Darf der Arbeitgeber einen Impfnachweis verlangen?

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. Nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.

Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?

  • Geimpfte müssen den Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für den vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. 
  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Welche Regelungen gelten weiterhin?

Auch geimpfte und genesene Personen müssen jedoch weiterhin Abstands- und Hygieneregeln beachten und eine Maske tragen, wo dies vorgesehen ist. Die Ausnahmen und Erleichterungen gelten nicht für Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2-aufweisen (wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder die ungeachtet der Impfung bzw.Genesung infiziert sind.

Wo finde ich die Verordnung?

Die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist unter folgender Adresse zugänglich:
www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2021/0504_Corona-Impfung_Verordnung.html

Welche Regelungen trifft die Verordnung für Kinder?

Kinder können genesene Personen sein, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung erfüllen. Eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist für Kinder unter 16 Jahre zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zugelassen. 
Es ist allerdings zu beachten, dass die Schutzmaßnahmen bereits unabhängig von der Verordnung zum Teil Ausnahmen für Kinder vorsehen. So sieht zum Beispiel § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes für Kinder bis 14 Jahre besondere Regelungen zur Ausübung von Sport in Gruppen vor. Grundsätzlich können auch ungeimpfte Personen, wie z. B. Kinder, von der Verordnung profitieren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn geimpfte Großeltern trotz der Kontaktbeschränkungen wieder zu Besuch kommen können. 

Was gilt für Personen, die sich nicht impfen lassen wollen oder können?

Die Verordnung regelt lediglich Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist. Das betrifft geimpfte Personen und genesene Personen unter den oben genannten Voraussetzungen.