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Betriebsschließung wegen CORONA – Anspruch auf Entschädigung

Viele Geschäfte mussten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der CORONA-Pandemie ihre Tätigkeit einstellen. Aus unserer Sicht haben alle, die betroffen sind, Entschädigungsansprüche.

Betriebsschließung wegen Corona

Aus unserer Sicht haben alle, die hiervon betroffen sind, gesetzliche Entschädigungsansprüche gegen den Staat.

Gem. § 56 IfSG steht demjenigen, der z. B. als Ansteckungsverdächtiger oder Erkrankter einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlichen Maßnahme erleidet, eine Entschädigung zu. Für denjenigen, der nur als mittelbar Betroffener einen Verdienstausfall hat, fehlt eine ausdrückliche Regelung. Aus diesseitiger Sicht kommt damit eine analoge Anwendung des § 56 IfSG in Betracht, nach dem Motto: Wenn schon der Erkrankte, der ja dadurch eine Gefahr darstellt, einen Anspruch hat, dann erst recht derjenige, der noch nicht einmal erkrankt ist. Dann könnten insbesondere Gastronomen, Einzelhändlern und Hotelbetreibern erhebliche Entschädigungsansprüche zustehen. Dabei käme es nicht einmal auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme an. Denn § 56 IfSG regelt einen Anspruch im Falle einer rechtmäßigen Maßnahme. Falls aber die getroffenen Maßnahmen rechtswidrig gewesen sein sollten, kämen alternativ Amtshaftpflichtansprüche in Frage.

Ergänzend ergibt sich ein solcher Anspruch auch aus den §§ 80, 81 Nds. POG. Danach stehen Entschädigungsansprüche demjenigen zu, der – obwohl er keine Gefahr verursacht hat – im Rahmen der Gefahrenabwehr einen Schaden erlitten hat. Die übrigen Bundesländer haben vergleichbare Regelungen.

In allen Fällen bemisst sich der Umfang der Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Anrechnen muss sich dabei der Geschädigte ggf. die Soforthilfe des Staates. Da diese aber in der Regel bei weitem nicht den Gesamtausfall decken, dürften hier ggf. erhebliche Ansprüche bestehen.

Zwar hat das LG Heilbronn hat in einem Verfahren in der vergangenen Woche einen solchen Entschädigungsanspruch abgelehnt (Urt. v. 29.04.2020 – I 4 O 82/20). Allerdings überzeugt die Begründung nicht. Es bleibt abzuwarten, ob ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wird.

Aus diesseitiger Sicht bestehen gute Aussichten, dass bald erste Gerichtsentscheidungen getroffen werden, die Betroffenen Entschädigungsansprüche zubilligen werden.

 

Entschädigung bei Schließung der Schule oder der Kindertagesstätte

Nach § 56 Abs. 1a) IfSG steht denjenigen ein Entschädigungsanspruch zu, die nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder aufgrund einer Schulschließung oder Schließung der Kindertagesstätte selbst betreuen mussten oder müssen. Dabei orientiert sich die Entschädigung am Verdienstausfall für den betroffenen Zeitraum.

 

Wir helfen Ihnen gern weiter, wenn Sie hierzu Fragen haben. Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Kreutzfeld