Höcker und Partner Ratgeber
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Arbeiten in Zeiten des Coronavirus (COVID-19)

Dienstreisen sind kaum möglich und Kontaktpersonen sollen zu Hause bleiben. Firmen mit Homeoffice-Regelungen können von der Flexibilität und einvernehmlichen Lösungen profitieren.

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Corona und Homeoffice

Die Sorge vor einer Ausbreitung des Coronavirus, erreicht verstärkt den Arbeitsplatz. Forderungen nach strengeren Regeln und Bußgeldern für mehr Homeoffice werden laut. Für Diskussionen sorgt auch, wie Firmen mit dem Homeoffice umgehen. Ein Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sieht vor, dass Arbeitnehmer das Recht bekommen sollen, einen Wunsch nach mobilem Arbeiten mit ihrem Arbeitgeber zu erörtern. Ein angedachtes Recht auf Homeoffice ist nicht mehr geplant - die Union ist dagegen. Wie steht es um die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern?

Können Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um eine Ansteckung zu vermeiden?

Arbeitnehmer, die nicht erkrankt sind und nicht unter Quarantäne stehen, haben keinen gesetzlichen Anspruch vom Arbeitsplatz fernzubleiben, sofern kein triftiger Grund besteht. "Ein triftiger Grund ist in diesem Zusammenhang eine bestätigte Infektion", so Rechtsanwalt Karl-Wilhelm Höcker. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber aber eine Vorsorgepflicht für die Angestellten. Ein Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass das Verletzungs- und Erkrankungsrisiko am Arbeitsplatz gering ist.  Zum Beispiel muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmer fernbleiben, sofern diesee infiziert, krank oder in Kontakt mit Infizierten standen.

Wie muss ein Arbeitgeber in der aktuellen Situation vorbeugen?

Hier kommt es auf die Arbeitsumstände an. Ein Büroarbeitsplatz mit ausreichend gelüfteten Einzelbüros hat ein anderes Ansteckungsrisiko als eine medizinische Einrichtung. Prinzipiell empfehlenswert erscheint es, persönliche Kontakte durch Technik zu ersetzen. "Unternehmen sollten größere Meetings in einer Videokonferrenz abhalten", so Rechtsanwalt Höcker weiter. Unternehmen können im Eingangsbereich sowie am Waschbecken Desinfektionsspender installieren. Mitarbeiter sollten dazu angehalten werden, die Hände regelmäßig zu desinfizieren. Wer die Wahlt hat, solle besser mit dem Fahrad als mit dem Personennahverkeher zum Arbeitsplatz fahren. Aber auch hier gilt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen eine einvernehmliche Lösung finden.

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Homeoffice verpflichten?

Das ist nicht ohne weiteres möglich und oft auch nicht praktikabel. Nach Zahlen des Bitkom haben vier von zehn deutschen Unternehmen Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice. Ob dies ausreicht, muss sich aber in der Praxis erweisen. 
 

Welche Regelungen gibt es bei Dienstreisen?

Arbeitnehmer können eine dienstliche Reise nicht einseitig verweigern, wenn kein objektiver Grund vorliegt. Ein solcher ist allerdings gegeben, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. In diesem Fall können Arbeitnehmer eine Reise verweigern. Wer von einer Dienstreise zurückkehrt und keine Symptome hat, kann beim Wiedereintritt in den deutschen Betriebsablauf Probleme haben: Bei der Einreise aus einem Risikogebiet besteht eine Quarantänepflicht von mindestens 10 Tagen. 
 

Muss der Arbeitnehmern arbeiten, wenn der Betrieb geschlossen ist?

Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass ihnen ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Wenn ihr Büro geschlossen ist, können die Arbeitnehmer nicht weiterarbeiten. Es lohnt aber ein Blick in die Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen: Wenn dort Homeoffice-Regelungen vorgesehen sind, kann sich der Arbeitgeber darauf berufen.
 

Was ist die Corona Arbeitsschutzregel?

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt. Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. 
 

Seit wann ist die Arbeitsregel in Kraft?

Die Corona-Arbeitsschutzregel ist im August 2020 eingetreten und gilt bundesweit für den gesamten Zeitraum der Pandemie und somit vorerst unbefristet, so Rechtsanwalt und Notar Bernward Böker


Was tun wenn der Arbeitgeber die Corona-Arbeitsschutzregel nicht einhält?

Generell ist die Arbeitsschutzregel nicht rechtsverbindlich. Sollten Sie allerdings durch Nichtbeachtung dieser zu Schaden kommen, kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bestehen und dem Arbeitnehmer Recht geben.
 

Was droht bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutzregel für den Arbeitgeber?

Es kann ein Bußgeld bis zu 25.000€ gemäß § 25 ArbSchG verhängt werden und außerdem ist eine Betriebsschließung möglich. Zusätzlich hat der Arbeitgeber für alle Schäden zu haften, die der Arbeitnehmer in Folge einer Corona-Infektion erleiden muss. Dazu gehören unter anderem:

  • Therapiekosten
  • Schmerzensgeld
  • Geldrente (bei nachhaltigen Langzeitfolgen)
  • Entschädigung für die Hinterbliebenen im Todesfall
     

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

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