Ehevertrag für Unternehmer und Gesellschafter

Anwaltliche Expertise im Bereich Ehevertrag

Rechtsanwälte und Notare für Gesellschaftsrecht  und Erbrecht beraten Firmeninhaber und Gesellschafter rund um das Thema Ehevertrag. Die Beratungsleistung umfasst die folgenden Bereiche: 

  • Haftungsvermeidung im Vorfeld der Eheschließung und der Unternehmensgründung
  • Gestaltung von Eheverträgen zum Schutz des Betriebs- und Privatvermögens bei Scheidung
  • Modifizierung der der Verfügungsbeschränkungen für Ehegatten zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Unternehmers bzw. Gesellschafters

Schutz des Unternehmen im Falle der Scheidung

Gerade für Unternehmer*innen mit Betriebsvermögen bzw. Gesellschafter in einer GmbH, GbR oder KG besteht eine Gefahr, dass bei einer Scheidung ads Vermögen vernichtet und eine Firma gegebenenfalls sogar zerschlagen wird. Die gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen bezüglich Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt passen nicht zu der Situation.

Rechtsanwalt und Notar

Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig kann der Ehevertrag des Unternehmers in wesentlichen Punkten einseitig (zum Schutz der Firma) wirken. Der interessengerechte Ausgleich zwischen Absicherung des Ehepartners und Schonung des Unternehmens kann durch einen Ehevertrag hergestellt werden. Wir beraten Sie, wenn Sie Ihr Betriebs- und Privatvermögen als Unternehmer*in optimal schützen wollen und wenn Ihr unternehmerisch tätiger Ehepartner Ihnen den Entwurf eines Ehevertrags vorlegt.

Ihre Ansprechpartner
Karl-Wilhelm Höcker
Rechtsanwalt & Notar
E-Mail: hoecker@hoecker-partner.de

Bernward Böker
Rechtsanwalt & Notar
E-Mail: boeker@hoecker-partner.de

Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung

Wenn zwei Menschen heiraten, dann knüpfen sich daran rechtliche Folgen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Zum Beispiel treten die Ehegatten mit Heirat in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Das bedeutet, dass derjenige Ehepartner, der bei Beendigung der Ehepartner mehr Vermögen hat als bei der Eheschließung, dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet ist. Das Vermögen wird bewertet und der Ausgleich ist in Geld geschuldet. Der Ausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch, kein Teilhabeanspruch. 

In das Vermögen fließen auch der Wert eines Unternehmens und der Wert von Gesellschaftsanteilen ein. Gerade bei Familienunternehmen ist es häufig so, dass der Wert des Unternehmens das wesentliche Vermögen oder einen großen Teil davon ausmacht. Kommt es zur Scheidung, ist das Unternehmen vielleicht auf dem Papier viel wert, die Liquidität für eine hälftige Ausgleichzahlung Geld ist aber nicht da.

Es empfiehlt sich für Firmeninhaber und Firmeninhaberinnen, einen Ehevertrag abzuschließen und darin Regelungen zum Güterstand zu treffen.

Wenn das Unternehmen nicht berücksichtigt werden soll, kann es beim gesetzlichen Güterstand bleiben, und das Unternehmen wird dann vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. In diesem Fall spricht man von der man spricht von der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Alternativ wechselt geht auch der Güterstand der Gütertrennung. Dies hat jedoch steuerliche Konsequenzen, insbesondere im Todesfall des Unternehmers oder der Unternehmerin bei der Erbschaftssteuer.

Ehegattenunterhalt und der Unternehmer

Unterhaltspflichten resultieren aus einer Ehe. Während der bestehenden Ehe sind diese meist kein Thema, nach einer Trennung oder Scheidung ist die Situation eine andere. Beim Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen dem Unterhalt während der Trennungszeit, also bis zur rechtskräftigen Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt, also dem Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Die Unterhaltsansprüche bestehen unabhängig voneinander, sie haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und sind an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelt.

Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, hierfür wird das Einkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Bei dem Unternehmern oder der Unternehmerin ist das Einkommen mitunter komplizierter zu ermitteln. Es ist daher ratsam, für den Ehegattenunterhalt einvernehmliche Regelungen zu treffen. So können sich die Eheleute darüber einigen, wie die Höhe des Einkommens ermittelt wird. Regelungen können nicht nur zur Höhe des Unterhalts, sondern auch zur Dauer der Unterhaltsverpflichtung getroffen werden.

Die Altersversorgung

Die Altersversorgung des Unternehmers oder der Unternehmerin ist mitunter ein schwieriges Thema, denn auch die Altersversorgung der Ehegatten unterliegt bei der Scheidung einem Ausgleich, dem sogenannten Versorgungsausgleich. Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann die Alterversorge meistens frei gestalten und das hat Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass seine Versorgung, die privat getroffen wird, nicht beim gesetzlich geregelten Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Dafür können in einem Ehevertrag Reglungen getroffen werden.

Sittenwidrigkeit des Ehevertrags

Nicht jede vertragliche Modifizierung der gesetzlichen Scheidungsfolgen hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Ein Ehevertrag ist sittenwidrig – und damit unwirksam – wenn er einen Ehegatten objektiv unangemessen benachteiligt.

Für die Ehe bei Unternehmern und Unternehmerinnen hat der BGH ausdrücklich ein legitimes Interesse des Unternehmers anerkannt, die Firma durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff durch den Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen, um damit die Lebensgrundlage für die Familie zu erhalten.

Auch wenn einzelne ehevertragliche Regelungen, wie die Gütertrennung oder gesonderte Regelungen für den Zugewinnausgleich für sich gesehen nicht sittenwidrig ist, so kann der Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt unwirksam sein. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn das Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

Sittenwidrig ist der Ehevertrag eines dann, wenn er den anderen Ehegatten einseitig belastet (objektiv) und eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers oder der Unternehmerin gegeben ist (subjektiv).

So ist die Vereinbarung der Gütertrennung für sich genommen durchaus möglich, wird im Fall der Unternehmerehe der Versorgungsausgleich durchgeführt, dann kann das sehr einseitig und unwirksam sein. 

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