Rechtsanwälte - die perfekte Wahl

Aufsichtsrat und Beirat für den Mittelstand

Gerade in unternehmerischen Ausnahmesituationen sind erfahrene, kompetente und unabhängige Ratgeber sehr wichtig. Gleiches gilt auch für strategische Themen wie dem Aufbau neuer Geschäftsfelder oder Veränderungen im Management-Team. Die Einbindung von Aufsichts- und Beiräten ist daher vermehrt von Bedeutung.
Neueste Daten zeigen, dass heute schon über 50% der Familienunternehmen über einen Beirat verfügen, wobei fast jedes zweite Gremium nicht nur beratende Tätigkeiten übernimmt, sondern die Unternehmen auch kontrolliert. Rechtsanwälte sind die perfekte Wahl bei Frage nach der Besetzung für Aufsichtsrat und Beirat für mittelständische Unternehmen.

Der Aufsichtsrat

Die Etablierung eines Aufsichtsrats als Kontroll- und Aufsichtsgremium ist u. a. für Aktiengesellschaften, KGaAs, SEs, Genossenschaften, Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften sowie Stiftungen gesetzlich vorgeschrieben. Weitgehend ungeregelt ist jedoch, wie sich ein solches Gremium zusammensetzt. Hier sollten sich die Gesellschafter vor allem an den zukünftigen Herausforderungen für das Unternehmen orientieren. Unabhängige Persönlichkeiten mit entsprechender fachlicher operativer Erfahrung aus vergleichbaren Unternehmen können als Aufsichtsratsmitglieder das betreffende Unternehmen bei notwendigen Entscheidungen strategisch voranbringen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Besetzung eines qualifizierten Aufsichtsrats.

Der Beirat

Die Bildung eines Kontroll- und Aufsichtsgremiums ist für die meisten Familienunternehmen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch setzen immer mehr Unternehmen auf die strategische Unterstützung eines qualifiziert besetzten freiwilligen Beirats. Sie minimieren auf diese Weise das Risiko wichtiger unternehmerischer Entscheidungen und steigern gleichzeitig langfristig den Unternehmenserfolg.

Ihr Ansprechpartner

Karl-Wilhelm Höcker
Rechtsanwalt & Notar a.D.
Tel: 0541 335170
E-Mail: hoecker@hoecker-partner.de

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Aufsichtsrat: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat ist ein Kontroll- und Aufsichtsgremium bei Kapitalgesellschaften sowie bei anderen Rechtsformen und Organisationen. Seine Einrichtung ist für alle Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zwingend vorgeschrieben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch bei der GmbH ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben. Ein Aufsichtsrat kann aber auch in der Satzung oder per Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Wie setzt sich der Aufsichtsrat zusammen?

Der Aufsichtsrat einer AG muss aus mindestens drei Personen bestehen (§95 AktG). Grundsätzlich besteht der Aufsichtsrat einer AG aus Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmer, es sei denn, die AG beschäftigt weniger als 500 Mitarbeiter. Bei Aktiengesellschaften mit 500, höchstens jedoch 2.000 Mitarbeitern müssen ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Arbeitnehmer sein. Unterliegt die Aktiengesellschaft dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 (im Regelfall bei mehr als 2.000 Mitarbeitern), setzt sich der Aufsichtsrat jeweils zur Hälfte aus Anteilseignervertretern und Arbeitnehmervertretern zusammen. Handelt es sich um eine sog. kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, muss dem Aufsichtsrat ein „unabhängiger Finanzexperte“ angehören.

Wer wählt den Aufsichtsrat?

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden grundsätzlich durch die Hauptversammlung gewählt. Die Vertreter der Arbeitnehmer ist davon ausgenommen. (mit Ausnahme der Vertreter der Arbeitnehmer). Der erste Aufsichtsrat wird durch die Gründer gewählt.

Für wie lange wird ein Aufsichtsrat gewählt?

Das Aktiengesetz sieht eine Obergrenze für die Dauer einer Wahlperiode für Aufsichtsratsmitglieder vor. Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wahl für eine kürzere Wahlperiode ist möglich.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Aufsichtsrat?

Die wesentliche Aufgabe eines Aktienrechtlichen Aufsichtsrats ist die Kontrolle der Unternehmensleitung. Dies bezieht sich ausschließlich auf die Geschäftsleitung bzw. den Vorstand und damit nur die obersten Leitungsorgane. Die Kontrolle beinhaltet die Unternehmensstrategie und -organisation und besonders wichtige Sachverhalte. Außerdem wird dem Aufsichtsrat eine Pflicht zur Beratung der Geschäftsleitung in besonders bedeutsamen Fragen zuerkannt. Zusätzlich zur Kontrollaufgabe gibt es weitere besondere Aufsichtsratsaufgaben. Hier ist vor allem die Bestellung bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie der Abschluß der Dienstverträgen zu nennen. Durch die Personalauswahl nimmt der Aufsichtsrat auch Einfluss auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Außerdem hat der Aufsichtsrat die Pflicht  die jährliche Finanzberichterstattung der Gesellschaft zu prüfen und den Jahresabschluß sowie den Konzernabschluß zu genehmigenund hierüber den Gesellschaftern zu berichten.
 

Beirat: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Beirat?

Ein Beirat ist im Unterschied zu einem Aufsichtsrat ein freiwilliges Gremium. Ein Beirat kann sowohl mit Gesellschaftern als auch Nicht-Gesellschaftern besetzt sein und ist auf der obersten Führungsebene neben der Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung angesiedelt. Der Beirat nimmt eine Vielzahl von Aufgaben war, die in Abhängigkeit von der Situation des Unternehmens individuell festgelegt werden können. Das Gremium soll dem Unternehmen als Instrument zur Lösung bestimmter Herausforderungen dienen.

Weshalb sollte man einen Beirat einrichten?

Der Beirat ist insbesondere Gesprächs- und Diskussionspartner sowohl für die Geschäftsführung als auch für die Gesellschafter bei Fragestellungen der täglichen Unternehmenspraxis, aber auch bei strategischen Themen. Seine Aufgaben können ohne gesetzliche Vorgaben frei bestimmt und im Zeitablauf an die Erfordernisse im Unternehmen angepasst werden.

Wer wählt den Beirat?

Die Mitglieder des Beirats werden von den Gesellschaftern des Unternehmens gewählt. Dabei sollte bei der Einrichtung eines Beirats der große Gestaltungsspielraum genutzt werden, da es keinerlei gesetzliche Vorgaben gibt.

Ist ein Beirat Pflicht?

Nein, Unternehmen unterliegen keiner gesetzlichen Verpflichtung einen Beirat zu installieren, es sei denn sie sind durch Rechtsform und/oder Mitarbeiterzahl gesetzlich verpflichtet einen Aufsichtsrat zu bilden.

Welche Arten von Beiräten gibt es?

Wenn mittelständische Unternehmen die Voraussetzungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nicht erfüllen, können Sie freiwillig einen Beirat einrichten, dem die Gesellschafter auch gesellschaftsrechtliche Kompetenzen übertragen können. Dabei gibt es eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Beirat kann im Gesellschaftsvertrag verankert und mit bestimmten Kompetenzen ausgestattet sein. Der Gesellschaftsvertrag regelt dann vor allem die Zusammensetzung des Beirats, die Ernennung bzw. Abberufung seiner Mitglieder und seine Aufgaben und Kompetenzen. Ein Beirat kann aber auch durch eine schuldrechtliche Einrichtung etabliert werden. Grundlage ist dann ein schuldrechtlicher Beratervertrag. Der Beirat fungiert in diesem Fall wie ein externer Berater und hat keinen Anspruch, in bestimmte Entscheidungen einbezogen zu werden. In der Praxis überwiegen schuldrechtliche Beiräte.